Gewerbeabfall
Am 01.01.2003 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten.
Wozu dient die Gewerbeabfallverordnung?
Das Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung ist eine schadlose und eine möglichst hochwertige
Verwertung der Abfälle sowie die Eindämmung der Scheinverwertung. Erreicht werden soll
dies durch hohe Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihrer Vorbehandlung
sowie an die notwendigen Kontrollen.
Gewerbeabfall darf enthalten:
- verschmutzte Verpackungsmaterialien ohne schädliche Inhalte
- verschmutzte Folien mit Restanhaftungen
- Kunststoffsäcke und -eimer
- Holzschnittreste
- Styroporbauteile
- Kunststoffrohre
- Umreifungsbänder
- Papiersäcke
- Kunststoffe und Gemischte Siedlungsabfälle gemäss Paragraph 4 GewAbfV und Anhang zu Paragraph 4 der GewAbfV.
Dazu gehören jedoch nicht:
- Schadstoffverunreinigte oder belastete Abfälle (z. B. Eternitplatten, Teerpappe, Farb- und Lackeimer – Sonderabfälle!)
- Kantinen- und Speiseabfälle
- Nassmüll
- Grün- und Marktabfälle
- Produktionsspezifische Abfälle
- Technische Kunststoffe
- Krankenhausspezifische Abfälle
- Windeln